Ein Fall aus Karlsruhe aus dem Jahr 2025:
Das Landgericht Karlsruhe hat 2025 einem Arzt eine solche Produktempfehlung untersagt. Der Arzt trug zu einem Instagram‒Kanal mit über 400.000 Followern bei und stellte dort Produkte wie eine Sonnencreme und Batterien positiv dar, jeweils mit klar genanntem Markennamen. Ein Wettbewerbsverband klagte, und das Gericht gab ihm recht: Wer erkennbar als Arzt auftritt, darf keine Produktwerbung machen, weil er das besondere Vertrauen in den Berufsstand ausnutzt. Das Argument des Arztes, so etwas sei doch üblich, ließ das Gericht nicht gelten.
Der Fall wirkt speziell, das Prinzip dahinter betrifft aber jeden Arzt mit einem öffentlichen Profil. Wo die Grenze zwischen einer erlaubten Empfehlung und riskanter Werbung verläuft, klären wir hier.
Die kurze Antwort
Sie dürfen aufklären, erklären und Ihr Fachwissen teilen. Was heikel wird, ist das gezielte Anpreisen einer konkreten Marke, wenn Sie dabei erkennbar als Arzt auftreten.
Der Grund ist derselbe wie bei jeder ärztlichen Außendarstellung: Ihr Beruf genießt ein besonderes Vertrauen, und dieses Vertrauen darf nicht für kommerzielle Produktwerbung genutzt werden. Die allgemeinen Grundlagen ärztlicher Werbung haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt. Hier geht es speziell um fremde Produkte.
Wo die Grenze verläuft
Entscheidend ist der Unterschied zwischen sachlicher Information und Werbung. Wenn Sie über einen Wirkstoff, eine Produktkategorie oder eine Behandlungsmethode aufklären, ohne eine bestimmte Marke in den Vordergrund zu stellen, bewegen Sie sich im sicheren Bereich. Sobald Sie jedoch ein konkretes Produkt mit Namen nennen oder zeigen und dabei als Arzt auftreten, kann das als Werbung gewertet werden.
Im Karlsruher Fall kam hinzu, dass sich die Beiträge nicht an konkrete Patienten richteten und die beworbenen Produkte gar keine Gesundheitsleistung waren. Eine echte ärztliche Empfehlung im Behandlungsgespräch ist also etwas anderes als eine öffentliche Produktdarstellung vor einem breiten Publikum.
Warum gerade Ärzte strenger behandelt werden
Ein gewöhnlicher Influencer darf Produkte empfehlen, ein Arzt nicht ohne Weiteres. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, hat aber einen klaren Grund.
Menschen vertrauen einem Arzt eine fachliche Autorität zu, die weit über eine private Meinung hinausgeht. Wer dieses Vertrauen nutzt, um ein Produkt zu bewerben, verschiebt die Grenze zwischen fachlichem Rat und Verkauf. Genau davor sollen die Berufsordnung und das Wettbewerbsrecht schützen.
Ihre Glaubwürdigkeit ist Ihr größtes Kapital, und sie ist am schnellsten beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, ärztliches Urteil und Verkaufsinteresse ließen sich nicht mehr trennen.
Der Sonderfall bezahlte Kooperationen
Noch heikler wird es, wenn Geld oder andere Vorteile im Spiel sind. Bezahlte Kooperationen müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein. Eine Produktempfehlung, die wie eine neutrale fachliche Einschätzung aussieht, in Wahrheit aber bezahlt ist, gilt als Schleichwerbung und ist unzulässig.
Für Arzneimittel und Medizinprodukte kommt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz ins Spiel. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen gegenüber Laien überhaupt nicht beworben werden. Wer hier unsicher ist, sollte im Zweifel auf die Produktnennung verzichten.
Was Sie trotzdem dürfen
Die gute Nachricht: Sie müssen auf gehaltvollen Content nicht verzichten. Sie dürfen über Wirkstoffe, Inhaltsstoffe und Behandlungsmethoden aufklären, Vor‒ und Nachteile erklären und Orientierung geben, solange Sie sachlich bleiben und keine bestimmte Marke bewerben.
Das ist rechtlich sicher und wirkt sogar überzeugender, weil es Ihre fachliche Unabhängigkeit zeigt. Wer aufklärt statt anzupreisen, baut genau das Vertrauen auf, das eine Produktempfehlung gefährden würde.
Fazit
Produkte sind die schärfste Kante der ärztlichen Außendarstellung. Die Grenze verläuft zwischen Aufklärung und Werbung, und sie ist schneller überschritten, als viele denken. Wer über Kategorien und Wirkstoffe informiert, statt konkrete Marken zu bewerben, bleibt auf der sicheren Seite und wirkt zugleich glaubwürdiger. Im Zweifel gilt: aufklären ja, anpreisen nein.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Im konkreten Einzelfall sollten Sie Ihr Vorgehen mit einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei abstimmen.
Ihre nächsten Schritte
Wenn Sie Content möchten, der aufklärt und dabei die Grenze zur Werbung sicher einhält, besuchen Sie unsere Website www.medifyagency.de und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch. Wir produzieren Inhalte, die Ihre Kompetenz zeigen, ohne Sie rechtlich angreifbar zu machen.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich als Arzt ein Produkt empfehlen, von dem ich überzeugt bin?
Was ist der Unterschied zwischen Empfehlung und Werbung?
Muss ich bezahlte Kooperationen kennzeichnen?
Darf ich verschreibungspflichtige Medikamente erwähnen?